Lärmkartierung Stufen 2 - 4

Lärmaktionsplanung / Stufe 2

Die EU-Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen hat gemäß den gesetzlichen
Regelungen der 34. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung) zu erfolgen.
Die 2. Stufe der EU-Lärmkartierung wird unter Verwendung der Ergebnisse der Bundesverkehrswegzählung 2010 an Straßenabschnitten durchgeführt, die
mindestens eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mehr als 8.200 Kfz/24h aufweisen.
Für die Stadt Eisleben werden damit Abschnitte der Landesstraße L151, der Bundesstraße B 80 sowie der B 180 kartierungspflichtig.

Ergebnisbericht Lärmkartierung der Lutherstadt Eisleben 2012

    
     
 [17MB]  

  

  

Der Zweck der Lärmminderungsplanung (Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung) gemäß der Umgebungslärmrichtlinie besteht in der Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus für die Bevölkerung durch eine Sanierung lärmbelasteter Bereiche [1].
Hierzu werden in den Aktionsplänen für die Bereiche, die im Rahmen der Lärmkartierung als hoch lärmbelastet ausgewiesen sind, Maßnahmen zur Lärmsanierung entwickelt [2].
Im Rahmen der Lärmkartierung waren Teile der Bundesstraßen 80 und 180 sowie die Landesstraße 151 kartierungspflichtig. Anhand der Lärmkarten und den Tabellen der Betroffenenzahlen finden sich stark belastete Gebiete an der L 151. Dafür sollen im Rahmen der Lärmaktionsplanung Minderungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Wirkung auf die Betroffenenzahlen untersucht werden.

Literatur:
[1] Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002
über die Bewertung und Bekämpfung von Umweltlärm
[2] „Umgebungslärmrichtlinie und Aktionsplanung konkret – Chancen und Fallstricke“,
W. Waltmann, Tagung zum Tag gegen Lärm am 25.April 2012, Hinweise und
Anregungen zur Lärmaktionsplanung

Formular zur Aktionsplanung 2. Stufe Lutherstadt Eisleben
    
     
 

 Lärmkartierung / Stufe 3

Die EU-Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen hat gemäß den gesetzlichen
Regelungen der 34. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung) zu erfolgen.
Die 3. Stufe der EU-Lärmkartierung wird unter Verwendung der Ergebnisse der Bundesverkehrswegzählung 2015 an Straßenabschnitten durchgeführt, die
mindestens eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mehr als 8.200 Kfz/24h aufweisen.
Für die Stadt Eisleben werden damit Abschnitte der Landesstraße L151, der Bundesstraße B 80 sowie der B 180 kartierungspflichtig.

Lutherstadt Eisleben_LK.pdf

      
   
 [3 MB]  

  

  

Lärmaktionsplanung / Stufe 3

Der Zweck der Lärmminderungsplanung (Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung) gemäß
der Umgebungslärmrichtlinie besteht in der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsund
Umweltschutzniveaus für die Bevölkerung durch eine Sanierung lärmbelasteter
Bereiche [1].
Hierzu werden in den Aktionsplänen für die Bereiche, die im Rahmen der Lärmkartierung
als hoch lärmbelastet ausgewiesen sind, Maßnahmen zur Lärmsanierung entwickelt [2].
Im Rahmen der Lärmkartierung waren Teile der Bundesstraßen 80 und 180 sowie die
Landesstraße 151 kartierungspflichtig. Anhand der Lärmkarten und den Tabellen der
Betroffenenzahlen finden sich stark belastete Gebiete an der L 151. Dafür sollen im
Rahmen der Lärmaktionsplanung Minderungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Wirkung auf
die Betroffenenzahlen untersucht werden.
Die Zuständigkeit der Gemeinde ist in der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des Immissionsschutzes (Immi-ZustVO) vom 08.10.2015 geregelt.
Literatur:
[1] Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002
über die Bewertung und Bekämpfung von Umweltlärm
[2] „Umgebungslärmrichtlinie und Aktionsplanung konkret – Chancen und Fallstricke“,
W. Waltmann, Tagung zum Tag gegen Lärm am 25.April 2012, Hinweise und
Anregungen zur Lärmaktionsplanung

Zusammenfassung der Lärmaktionsplanung an Hauptverkehrsstraßen

 

Lärmkartierung / Stufe 4

Die EU-Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen hat gemäß den gesetzlichen Regelungen der 34. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung) zu erfolgen. Die 4. Stufe der EU-Lärmkartierung erfolgt, da nun ein neues Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm nach BImSchV und BImSchG, gemäß einem europaweit einheitlichen Berechnungsverfahren, anzuwenden ist. Kartierungspflichtige Hauptverkehrsstraße sind Straßen mit einer Verkehrsbelegung von mehr als 3 Mio KfZ/Jahr. Dies entspricht einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) in Höhe von 8.200 KfZ/Tag.Für die Lutherstadt Eisleben werden damit Abschnitte der Autobahn A38, der Landesstraße L151, der Bundesstraße B 80 sowie der B 180 kartierungspflichtig.

Methodikbericht_Lärmkartierung   (Klick) [4 MB]
Ergebnisbericht Umgebungslärmkartierung Stufe 4   (Klick) [5 MB]
   

  

      

 

Lärmaktionsplanung / Stufe 4

Der Stadtrat der Lutherstadt Eisleben hat am 04.06.2024 den Lärmaktionsplan gemäß § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetz, 4. Stufe (2024) für die Lutherstadt Eisleben gefasst. Betroffen sind die Hauptverkehrsstraßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von mindestens 8.200 Kfz/24h (3 Mio. Kfz/Jahr). Diese sind in der Lutherstadt Eisleben folgende Hauptverkehrsstraßen: Autobahn 38, Bundesstraßen 180 und 80 und die Landesstraße 151. Der Lärmaktionsplan wird in der Regel aller 5 Jahre fortgeschrieben. Für Rückfragen können Sie folgende Kontaktdaten verwenden: SG Stadtplanung/-sanierung 03475/655-751 pia.ryll@lutherstadt-eisleben.de

Lärmaktionsplan (4. Stufe)