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Stadtarchiv


Das Stadtarchiv
Das Stadtarchiv
Das Stadtarchiv befindet sich im Gebäude Andreaskirchplatz 10 in der Lutherstadt Eisleben.

Im Stadtarchiv gefunden
Das Bürgerrecht der Stadt Eisleben

Eine außergewöhnlich dünne Akte aus dem 18. Jahrhundert (Statuta und besondere Gewohnheiten in der Altstadt Eisleben, B I, 4) erinnert an Gewohnheiten in Eisleben, die Vergessenheit geraten sind.
Witwen und ihr Besitz

Im Allgemeinen war es in vergangenen Zeiten nicht üblich, dass Witwen den Besitz ihres verstorbenen Mannes selbständig weiterführten. In Eisleben war dies durchaus möglich. Die Witwe konnte die Grundstücke weiter benutzen, wenn sie diese zu Lehn von dem Magistrat der Stadt hatte. Sie brauchte auch kein Lehn zahlen, musste nur bei Übernahme des Besitzes an den Magistrat ein Tischtuch geben. Später zahlte sie einen Taler. Verheiratete sich die Witwe wieder, fiel diese Vergünstigung weg.

Gebühr bei Bestattung
Im 18. Jahrhundert wurde noch streng zwischen den beiden Städten Eisleben, der Altstadt und der Neustadt unterschieden. So mussten die Neustädter Einwohner, wenn sie einen Bürger auf den damals neuen Friedhof hinter dem Schloss zu Grabe tragen wollten, über den Markt der Altstadt. Dafür mussten sie an die Altstädter Kämmerei einen Taler entrichten.

Siegel der Stadt

Im Rathaus wurde unter allen offiziellen Dokumenten das damals übliche "gewöhnliche Stadtsiegel" angebracht, d. h. der offene silberne Flug auf blauem Grund. Nur die Geburtsbriefe wurden mit dem silbernen Ratssiegel, welches eine Burg mit zwei Türmen zeigt, gesiegelt.

Rechte und Pflichten der Bürger
Aus der Akte geht hervor, wie das Bürgerrecht in Eisleben gehandhabt wurde. Stadtbürger unterschieden sich durch besondere Rechte und Pflichten von den Bewohnern des Landes. Allerdings erhielten längst nicht alle Einwohner der Stadt das Bürgerrecht.

Voraussetzung „ehrbarer Beruf“

Grundvoraussetzung für die Erlangung des Bürgerrechts war die Ausübung eines ehrbaren Berufes (z. B. konnten weder der Henker noch der Abdecker Stadtbürger werden).
Außerdem musste der Antragsteller lutherischer Konfession und mündig sein.
Handwerksgesellen mussten den Nachweis der Wanderjahre erbringen.
Söhne von Stadtbürgern erhielten das Stadtrecht mit Erreichung ihrer Volljährigkeit.

8 Gulden für das „Bürgerrecht“

Natürlich wurde das Stadtrecht niemals ohne einen Kostenaufwand für den zukünftigen Bürger ausgestellt. Zunächst wurde der Antragsteller genau überprüft, ob er auch würdig war, von der Stadt Eisleben das Bürgerrecht zu erhalten.
Fremde mussten ein gewisses Vermögen nachweisen und acht Gulden Bürgerrechtsgeld zahlen. Einfache Handarbeiter und Gesellen, die in Eisleben einen festen Arbeitsplatz gefunden hatten, zahlten fünf Gulden.
Hiesige Bürgerkinder wurden schon für drei Gulden in die Gemeinschaft des Stadtbürgertums aufgenommen.
Auswärtige Meister, die durch die Ehe mit einer Handwerksmeisterwitwe den Betrieb weiterführten, brauchten kein Bürgerrechtsgeld zu zahlen.

Öffentliche Gebühren

An öffentlichen Gebühren musste gezahlt werden:
- für die Erhaltung der Feuerlöschgeräte

- 12 Groschen,
- für die Armenunterstützung - sechs Groschen,
- für die Erhaltung der öffentlichen Laternen - vier Groschen,
- für die Eintragung in die Bürgerliste - 22 Groschen
- und andere Gebühren.

Adel von Gebühren befreit
Adlige, kurfürstliche Räte und ihnen gleichgestellte "Frauenspersonen" brauchten kein Bürgergeld zahlen und legten statt des Bürgereids nur ein Handgelöbnis ab.

Pflichten der Bürger

Die Pflichten der Bürger waren genau festgelegt und wurden ihnen vor der Erteilung des Bürgerrechts erläutert:
Treue und Gehorsam gegenüber dem Landesherren und dem Stadtrat
regelmäßige und vollständige Zahlung seiner Steuern
keinen Grundbesitz verschweigen
Hilfe bei Feuer.

Rechte der Bürger

Ein Bürger der Stadt Eisleben hatte das Recht:
- einen bürgerlichen Beruf auszuüben
- Bier zu brauen
- Hausbesitzer zu sein
- Mitglied einer Innung zu sein
- auf dem städtischen Markt Waren zu verkaufen
- im städtischen Revier zu jagen
- öffentliche Ämter zu erlangen
- eine Witwe konnte alle Bürgerrechte weiterhin ausüben, bis sie wieder heiratete.