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Verkaufsoffene Sonntage 2023 in der Lutherstadt Eisleben

Allgemeinverfügung über die Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Auf der Grundlage des § 7 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt
(LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 (GVBl. LSA, S. 528), zuletzt durch § 6 geändert, §§ 7, 8, 13 und 14 neu gefasst durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 385) erlässt die Lutherstadt Eisleben folgende Allgemeinverfügung:
1. Am Sonntag, dem 05.11.2023, anlässlich der Veranstaltung „Luthers Geburtstag“ sowie an den Sonntagen, dem 03.12.2023, dem 10.12.2023 und dem 17.12.2023, anlässlich des
Eisleber Weihnachtsmarktes dürfen auf dem Gebiet der Lutherstadt Eisleben alle Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 LÖffZeitG LSA in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
geöffnet werden.
2. Bei der Inanspruchnahme der erweiterten Ladenöffnungszeiten sind die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere die Vorschriften des § 9 LÖffZeitG LSA, die
Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) und des
Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) zu beachten.
3. Für diese Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.  
4. Die Allgemeinverfügung wird unter folgenden auflösenden Bedingungen erteilt:
Mit Inkrafttreten einer Verordnung oder Allgemeinverfügung, welche die Durchführung der festgesetzten Märkte im Sinne der Gewerbeordnung verbieten oder untragbar machen und eine Absage zur Folge haben, verliert die Allgemeinverfügung ihre Gültigkeit.
5. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für die Lutherstadt Eisleben in Kraft und am 18.12.2023 außer Kraft.
Begründung:
Gemäß § 7 Absatz 1 LÖffZeitG LSA kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden, wenn nach Nummer 1 ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang der Öffnung der Verkaufsstellen rechtfertigt. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der
Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt. Die Öffnung kann nach § 7 Absatz 4 LÖffZeitG LSA auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Laut § 7 Absatz 2 LÖffZeitG LSA liegt ein besonderer Anlass nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Märkten, Messen, Volksfesten, großen sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen oder ähnlichen Veranstaltungen, die eine erhebliche Zahl von Besuchern anziehen, erfolgt. Das Vorliegen eines Zusammenhangs wird vermutet, wenn die Öffnung der Verkaufsstellen in unmittelbarer räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie zeitgleich erfolgt und die Verkaufsstellen von der Veranstaltung betroffen sind. Die Veranstaltung muss im Hinblick auf die die Gemeinde kennzeichnende oder prägende soziale und kulturelle Lebensweise und hinsichtlich der Besucherzahl eine besondere Bedeutung für die Gemeinde haben sowie im Vordergrund stehen.
Die Öffnung der Verkaufsstellen darf lediglich eine begleitende Maßnahme zu dieser Veranstaltung darstellen. Das wirtschaftliche Umsatzinteresse von Verkaufsstelleninhabern und das Einkaufsinteresse der Besucher reichen für sich genommen als Sachgrund für die Annahme eines besonderen Anlasses nicht aus.
Während der ersten beantragten Sonntagsöffnung am 05.11.2023 findet die Veranstaltung „Luthers Geburtstag“ statt. Bei den weiteren Terminen am 03.12.2023, 10.12.2023 sowie 17.12.2023 hat der traditionell stattfindende Eisleber Weihnachtsmarkt geöffnet.
Bei den zwei genannten Veranstaltungen handelt es sich jeweils um einen festgesetzten Spezialmarkt nach § 69 Gewerbeordnung (GewO). Die jährlich und traditionell stattfindenden Veranstaltungen „Luthers Geburtstag“ und „Eisleber Weihnachtsmarkt“ sind erfahrungsgemäß geeignet, einen überregionalen Besucherstrom auszulösen. Die Veranstaltungen finden zeitgleich zu den beantragten Öffnungszeiten statt. Durch die zentrale Lage der Veranstaltungen auf dem Marktplatz der Lutherstadt Eisleben sind sämtliche Verkaufsstellen vom ausgehenden Besucherstrom betroffen.
Durch die Größe der Veranstaltungen sowie der langjährigen Tradition der Veranstaltungen prägen sie das kulturelle sowie soziale Leben in der Lutherstadt Eisleben. Aufgrund der Vielzahl von Marktteilnehmern sowie eines attraktiven Rahmenprogramms verschafften sich die besagten Veranstaltungen einen Bekanntheitsgrad über Gemeindegrenzen hinaus. Die jährlichen Besucherströme der Veranstaltungen übersteigen die Zahl der Besucher, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen würden. Die Öffnung der Verkaufsstellen dient daher lediglich als eine begleitende Maßnahme zu den Veranstaltungen. Das wirtschaftliche Umsatzinteresse von Verkaufsstelleninhabern und das Einkaufsinteresse der Besucher steht im Hintergrund der Veranstaltung und führt zu keinem besonderem Anlass gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1LÖffZeitG LSA.
Aufgrund der anlassgebenden Veranstaltungen liegt somit ein besonderer Anlass für die Sonntagsöffnungen vor.
Eine Beschränkung auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige wird nicht festgelegt. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes wurden berücksichtigt.
Hinweis:
Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht zur Offenhaltung der Verkaufsstellen verbunden. Sie gibt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit zur Sonntagsöffnung.